Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Das Kleingedruckte – unsere Vertrags und Geschäftsbedingungen
 

 

Unsere vertraglichen Beziehungen unterstellen wir ( die Kanutouren im Wilden Süden e.K. Volker Schmack, nachstehend nur noch "KIWS " abgekürzt ) den Vorschriften des § 535 im Bürgerlichen Gesetzbuch über den Mietvertrag. Alles Nachfolgende sind Bestandteile des Mietvertrages. Es empfiehlt sich daher, die Vereinbarungen auch durchzulesen.

Zur Vereinfachung: der einzelne Kunde wird als "Teilnehmer" bezeichnet, der rechtlich verantwortliche Leiter oder Rechtsträger als " Gruppenbeauftragten".

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1.     Zustandekommen des Vertrages und die daraus resultierenden Pflichten

 

1.1   Mit der Anmeldung ( Buchung ) bietet der Teilnehmer KIWS den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Angebotsausschreibung und die ergänzenden Informationen von KIWS für die jeweilige Tour, soweit diese  vorliegen

1.2   Buchen können Sie mündlich, schriftlich, telefonisch,oder auf elektronischem Weg über unser Buchungsportal Bei elektronischen Buchungen bestätigt KIWS den Eingang der Buchung sobald wie möglich auf elektronischem Weg.

1.3   Der Buchende hat für alle Vertragspflichten von anderen Teilnehmern für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

1.4   Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von KIWS an den Teilnehmer oder Gruppenauftraggeber zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei, oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird KIWS dem Teilnehmer, bzw. dem Gruppenbeauftragten eine schriftliche Buchungsbestätigung übermittelt. Hierzu ist KIWS nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 8 Werkstage vor Tourenbeginn erfolgt.

1.5   KIWS ist bemüht, allen Personen die Teilnahme an den Angeboten zu ermöglichen. Von der Leistungspflicht von KIWS nicht umfasst, ist jedoch die Eignung der Reisen, der Kanus und der Ausrüstungsgegenstände für Behinderte, bzw. die Pflicht zur Überprüfung oder Hinwiese hierzu, insbesondere nicht Barrierefreiheit und die Gestellung besonderer Ausrüstung sowie technischer oder personeller Hilfeleistung. Kanutouren sind für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen nicht unbedingt geeignet, da es sich hier im weitesten Sinn um eine Extremsportart handelt.

 

2.     Das Besondere von Gruppenreisen, der Gruppenbeauftragte

 

2.1   Das nachfolgende gilt, soweit die vertragliche Vereinbarung der von KIWS zu erbringenden Vertragsleistungen und/oder die Buchungsabwicklung, über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.

2.2   Der Gruppenauftraggeber hat die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Teilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Teilnehmers rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Vertragsbedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen und solche der KIWS entgegenzusetzen. Der Teilnehmer kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber KIWS widerrufen.

2.3   Der Vertrag über die Teilnahme an der Kanutour kommt unmittelbar zwischen KIWS und dem Teilnehmer zustande.

2.4   Von den vorstehenden Bestimmungen und den Vereinbarungen mit dem Teilnehmer und diesen Vertragsbedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber KIWS betreffen, unberührt.

2.5   Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen, bzw. nach Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet der Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Verpflichtung des/der Teilnehmer(s) diesbezüglich besteht auf die Preisdifferenz bei Unterschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl durch Absage, Rücktritt oder Teilrücktritt nach Vertragsschluss, bzw. bei Nichtteilnahme.

2.6   Der Gruppenauftraggeber hat für alle Vertragsverpflichtungen der Gruppenmitglieder, insbesondere für deren Zahlungsverpflichtungen, unmittelbar selbst einzustehen.

2.7   Bezüglich der Haftung von KIWS bei Gruppentouren wird auf die Bestimmungen in Ziffer 13. dieser Bedingungen verwiesen.

 

 

3.     Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen

 

3.1   KIWS hat keinen Einfluß auf das Wetter und kann auch nicht dafür haftbar gemacht werden.  Alle Reisen, Touren und Angebote werden von KIWS daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondere auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen.

3.2   Jedwede Witterungsverhältnisse, insbesondere Schönwetter und/oder Trockenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, weder Vertragsbedingung, noch Vertragsgrundlage.

3.3   Witterungsverhältnisse gleich weder Art, insbesondere Regen (ausgenommen Umstände höherer Gewalt), rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses, noch auf eine Terminverschiebung, noch auf Änderung oder Verkürzung von Teilnehmerzahlen oder Leistungen.

 

4.     Zahlung Onlineticket

 

4.1   Tickets und Gutscheine sind beim Kauf im Internet zu bezahlen.Bei Buchungen über unser Büro ist mit Vertragsschluss eine Anzahlung zu leisten, die auf den Tourenpreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart ist, 20% des Tourenpreises. Vorauszahlungspflichten, die ein Gruppenauftraggeber als eigene übernommen hat, bleiben davon unberührt.

4.2   Die Restzahlung ist bis 7 Tage vor Antritt der Tour auf unser

Konto bei der Kreissparkasse Reutlingen 

SWIFT-BIC SOLADES1REU

DE30 6405 0000 0001 1008 99

zu überweisen, bzw. spätestens am Veranstaltungstag vor Beginn der Tour bar zu begleichen.


4.3
Onlinetickets sind nur zu der auf dem Ticket ausgedruckten Uhrzeit und Termin gültig und verfallen mit Ablauf der aufgedrucketen Uhrzeit. Umtausch und Rückerstattung bei Nichterscheinen ist ausgeschlossen, da die Leistungen von uns erbracht wurden ( Bereitstellung Bus für Transfer, Boote und Ausrüstung, Personal zur Unterweisung )

 

                              

 

 

5.     Rücktritt durch den Teilnehmer vor Tourbeginn/Stornokosten

 

5.1   Ein Rücktritt des Teilnehmers ist jederzeit vor Tourbeginn möglich. Der Rücktritt ist gegenüber KIWS unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2   Tritt der Teilnehmer vor Tourbeginn zurück oder tritt er die Tour nicht an, so verliert KIWS den Anspruch auf den Tourbeginn. Stattdessen kann KIWS soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Tourenpreis verlangen.

5.3   KIWS hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Tourenbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Tourenpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet:

·          Bis 45 Tage vor Tourantritt                                        10 %

·          vom 44. bis 22. Tag vor Tourantritt                            30 %

·          vom 21. bis 15. Tag vor Tourantritt                            50 %

·          vom 14. bis 7. Tag vor Tourantritt                              75 %

·          ab dem 6. Tag bei Nichtantritt                                     90 %

 

 

6.     Umbuchungen

6.1   Ein Anspruch des Teilnehmers, bzw. Gruppenauftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Tourtermins, des Tourenverlaufs, des Ortes des Tourenantritts, der Tourart, oder der Beförderungsart besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Teilnehmers dennoch vorgenommen, kann ( muß aber nicht ) KIWS  ein Umbuchungsentgeld von 10,00 € pro Teilnehmer erheben.

6.2   Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 5. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7.     Nicht in Anspruch genommene Leistungen

 

Nimmt der Teilnehmer einzelne Tourenleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Tourenpreises.

 

8.     Rücktritt zu niederem Wasserstand auf gebuchtem Streckenabschnitt

 

8.1   KIWS kann bei zu niederem Wasserstand nach Maßgabe folgender Regelungen vom Vertrag mit dem Teilnehmer zurücktreten:

8.2   KIWS ist verpflichtet, dem Teilnehmer, bzw. dem Gruppenauftraggeber gegenüber die Absage der Tour unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tour wegen zu niederem Wasserstand nicht durchgeführt wird.

8.5   Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Tour verlangen, wenn KIWS in der Lage ist, eine solche Tour ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage durch KIWS, dem Unternehmen gegenüber geltend zu machen.

8.6   Wird die Tour aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer auf den Tourenpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

 

 9.     Kündigung durch KIWS

9.1   KIWS kann den Vertrag nach Tourbeginn kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Tour ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, soweit

a)     Teilnehmer gegen Anweisungen und/oder Hinweise oder Verhaltenregelen verstoßen, die von den Beauftragten von KIWS aus sachlich berechtigten Gründen im Rahmen der Einweisung oder während der Tour, bzw. der Reise gegeben wurden oder werden
b)     Der/die Gruppenverantwortliche(n) ihren besonderen vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Durchführung der Tour nicht nachkommen
c)     Teilnehmer oder Gruppenverantwortliche gegen Verbote verstoßen oder Anweisungen nicht beachten, die in den Informationsunterlagen von KIWS enthalten sind und übergeben oder mitgeteilt wurden

 

9.2   Kündigt KIWS so behält das Unternehmen den Anspruch auf den Gesamtpreis; Die Mitarbeiter, Kursleiter, Tourenbegleiter und Betreuer von KIWS sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von KIWS wahrzunehmen.  

10.   Allgemeine Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung durch den Teilnehmer

10.1     Der Teilnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel der Tour unverzüglich KIWS oder seinen Beauftragten anzuzeigen. Ist von KIWS keine Tourenleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschult, so ist der Teilnehmer verpflichtet, KIWS direkt unter der nachfolgend bezeichneten Adresse, Telefonnummer unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben. Ausgegebenes Material ist auf Schäden und Funktion vor Antritt der Tour zu überprüfen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für nassgewordene Gegenstände auf Grund von Undichtigkeit der ausgegeben Behälter.
10.2      Tourenleiter oder sonstige Beauftragte und Leistungsträger sowie Gruppenverantwortliche sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Teilnehmers namens KIWS anzuerkennen

10.3     Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die ihm obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

10.4      Wird die Tour infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Durchführung der Tour infolge eines solchen Mangels nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn KIWS, bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Teilnehmern bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von KIWS oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

10.5     Der Teilnehmer ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Tourenleistungen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatums gegenüber KIWS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber KIWS unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachungen wird dringend empfohlen. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.  

11.   Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des Gruppenverantwortlichen

  11.1 Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller ihm in schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und während der Tour, bzw. des Kurses erteilten Hinweise verpflichtet. Auf die Möglichkeit einer Kündigung durch für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 9. dieser Bedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.

  1. Das Tragen von Schwimmwesten ist Pflicht. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.

  2. 11.3 Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.

  3. 11.4 Der Teilnehmer ist verpflichtet die Ausrüstungsgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

  4. 11.5 Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Teilnehmer sowie jedweder sonstiger Dritter ausgeschlossen ist.

  5. 11.6 Es ist grundsätzlich verboten, andere Kanus während der Fahrt anzuhalten, zu rammen, abzudrängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weite in der Fahrt zu behindern.

  6. 11.7 Der Teilnehmer hat im Bereich der Kanutouren alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o. ä. sind exakt zu befolgen.

  7. 11.8 Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich, nicht nur im Bereich von Kanutouren, sondern allgemein, streng verboten.

  8. 11.9 Die generelle Möglichkeit des Kenterns muss im Bereich der Kanutouren vom Teilnehmer für alle Belange seiner persönlichen Sicherheit, Kleidung und Ausrüstung und der seiner Mit-Teilnehmer berücksichtigt werden.

  9. 11.10  Der Teilnehmer haftet bei Kanutouren KIWS gegenüber für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von KIWS oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

  10. 11.11  Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an den Kanus und Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von KIWS oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

  11. 11.12  Der Teilnehmer haftete auch für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten nach Ziffer 11. dieser Bedingungen, dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflichtverletzungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer). Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden von KIWS oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.

  12. 12.   Dauer der Touren, Vorzeitiger Tourabbruch

  13. 12.1 Die von KIWS angegeben Zeiten über die Dauer der Touren sind Durchschnittswerte. Je nach Wasserführung und Windrichtung können die Zeiten variieren. Ein Anspruch auf Rückzahlung wegen kürzerer Fahrtzeiten besteht nicht. 

  14. 12.2 Kosten/Schäden, die KIWS durch vom Teilnehmer zu vertretende Zeitüberschreitungen entstehen, sind von diesem zu erstatten. Darunter fallen insbesondere auch Rückerstattungen und Schadensersatzansprüche von Teilnehmern, die auf Grund der Verspätung einer folgenden Tour nicht oder nur verspätet antreten können.

  15. 12.3 Bei vom Teilnehmer zu vertretenden Zeitüberschreitungen besteht kein Anspruch auf Durchführung vereinbarter Abholungen oder Transfers. Diese sind vom Teilnehmer selbst auf dessen Kosten zu organisieren.

  16. 12.4  Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs einer Tour gehen, soweit der Abbruch nicht von KIWS oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, entstehend Kosten, insbesondere einer vorzeitigen und/oder besonderen Abholung des Teilnehmers und/oder der Ausrüstungsgegenstände, zu Lasten des Teilnehmers.

  17. 13.   Haftung von KIWS bei Rettungseinsätzen

  18. 13.1 KIWS gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen, Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten, Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend der ihr erteilten oder von ihr eingeholten Informationen an den Teilnehmer weiter. KIWS haftet jedoch nicht für die Richtigkeit oder Aktualität solcher Informationen, soweit ihr bezüglich der Informationseinholung und/oder – weitergaben nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  19. 13.2 Die vertragliche Haftung von KIWS für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

  20. a)     ein Schaden des Teilnehmen von KIWS weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

  21. b)     KIWS für einen dem Teilnehmern entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist

  22. . 13.3 Oder veranlasst durch Dritte geschieht Kommt es durch den Teilnehmer, unabhängig davon, ob dies auf dessen Veranlassung, zu Rettungs- oder Bergungseinsätze so hat der Teilnehmer die hierfür anfallenden Kosten zu tragen und KIWS von einer etwaigen Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Einsatz oder die Kosten durch die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten von KIWS schuldhaft verursacht wurde.

  23. 13.4 KIWS haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des Teilnehmers, soweit der Verlust nicht durch ein verschulden von KIWS oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.

  24. 14.   Verjährung

  25.   14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise/ Tour hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber KIWS unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

  26. 14.2 Ansprüche des Kunden ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden BGBverjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und KIWS Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände so ist die Verjährung gehemmt bis der Kunde oder KIWS die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

  27. 15.   Gerichtsstand, Rechtswahl

  28.   15.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und KIWS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

  29. 15.2 Für Klagen von KIWS gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kauflaute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von KIWS vereinbart.

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  31.   Bichishausen 04.Juli 2018 ( letzte Überarbeitung )
        Kanutouren im Wilden Süden e.K. Volker Schmack Fürstenbergstraße 2 72525 Münsingen-Bichishausen   Telefonnummer: 07383 – 408 E Mail : info@kanutouren.com